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AGBs für coconut media

die AGBs finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die den Herstellungsprozess von Film- und Videoproduktionen betreffen.

1. Der Film

1.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn

1.2 coconut media wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch ihre Musterrolle (Showreel) erwiesenen Qualitätsstandards ihres Betriebes entspricht.

1.3 coconut media trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.

1.4. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.

2. Kosten

2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung des Masters. Er ist für coconut media verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.

2.2 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat coconut media vorher anzukündigen. Will coconut media vom genehmigten Drehbuch abweichen, und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

2.3 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

3. Herstellung

3.1 Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern eine solche nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags.

3.2 coconut media gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, coconut media im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-)Materialien zu beschaffen, hat

der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass coconut media die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

3.4 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist coconut media verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass coconut media die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist coconut media berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und coconut media ihnen zustimmt.

3.5 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung der coconut media für Betriebsstörungen ausgeschlossen.

3.6 coconut media trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films bis zur Abnahme. coconut media kann die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten in Absprache mit dem Auftraggeber versichern, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht oder beschädigt sein sollte. coconut media haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des coconut media zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet coconut media insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von coconut media.

4. Abnahme

4.1 coconut media wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen oder diese in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt.

4.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 3 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. coconut media ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen, es sei denn, sie werden zusätzlich vergütet.

4.3 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn coconut media diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.

4.4 Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

4.5 Im übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.

5. Lieferfrist

5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen coconut media KG und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. coconut media unterrichtet den Auftraggeber im Übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.

5.2 Erkennt coconut media, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.

5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist coconut media berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die coconut media trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

5.5 Hält coconut media den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihr eine angemessenen Nachfrist zu setzen, binnen derer coconut media die Musterkopie abzuliefern hat. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.

6. Rechtsübertragung

6.1 coconut media verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt coconut media dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus der final vom Auftraggeber abgenommenen Schnittfassung des Films zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie coconut media selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind. Einschränkungen der Nutzungsrechte für verwendete Musiken hängen von der jeweiligen Lizenz des Musikliferanten ab. Hier können je nach Lizenz z.B. die Kino- und TV-Auswertung ausgeschlossen sein.

6.2 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird coconut media, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird coconut media nur aus wichtigem Grund verweigern.

6.3 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit coconut media eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

6.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das ausschließliche Recht den Film auf der eigenen Homepage, allgemein im Netz z.B. Social-Media-Kanälen, auf internen und öffentlichen Veranstaltungen oder im direkten Kundenkonrakt vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.

6.5 Der Auftraggeber hat das Recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht gröblich verletzt werden.

6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von coconut media genehmigten Änderungen durch coconut media selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

6.7 Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.

6.8 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Masterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von coconut media erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. coconut media kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

6.9 Das Eigentum an dem Bild- und Ton-Rohmaterial sowie an allen für die Herstellung des Films von coconut media selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei coconut media. coconut media überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.

6.10 coconut media steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. coconut media stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird coconut media unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.

6.11 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf coconut media – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener

Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung:

33 % bei Auftragserteilung
33 % bei Drehbeginn
34 % bei Abnahme des Masters

7.2 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.

7.3 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie coconut media von der Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

8. Kopien und Aufbewahrung

8.1 coconut media darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.

8.2 Das Original Bild- und Tonmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von coconut media für zwei Jahre kostenlos eingelagert.

8.3 Nach Ablauf der zwei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch coconut media entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per E-Mail gelten entsprechend.

9.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der coconut media.